§ 50 GO-LT § 50

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf die Debatte in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 31 Abs 1, 34, 35 und 36 anzuwenden.

(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses gemäß § 46 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mitgliedern des Landtages sowie dem Präsidenten und den Vorsitzenden der Landtagsklubs zu. Von den Landtagsparteien, die nicht durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sind, hat ein Mitglied des Landtages das Recht, sich zu Wort zu melden. Dieses Mitglied ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Kann es an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter Bekanntgabe eines anderen Mitgliedes derselben Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen, dem dann das Rederecht zusteht. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben alle Mitglieder des Landtages das Rederecht. Den von den Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten kommt ein Rederecht nur über Befragen zu. Dem Einbringer einer Petition kommt ein Rederecht nach dem Bericht des Berichterstatters und in weiterer Folge nur über Befragen zu. Der Vorsitzende kann ein solches Rederecht auch mehreren Einbringern einer Petition einräumen.

(3) Auf die Redeordnung und die Redezeit in den Ausschüssen sind im Übrigen die §§ 32 Abs 2 bis 6, 7 zweiter Satz und 33 Abs 1 anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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