§ 41 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Geheime Abstimmung

 

§ 41

 

(1) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wenn zu einem Verhandlungsgegenstand eine namentliche und eine geheime Abstimmung verlangt werden, findet nur die geheime Abstimmung statt.

(2) Bei einer geheimen Abstimmung ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Stimmgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mit Stimmzettel abgeben und diesen in die Urne einlegen. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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