§ 47 GO-LT § 47

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Ausschuss wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden durch die Landtagsdirektion einberufen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann diese Einberufung auch der Präsident vornehmen.

(2) Tagen verschiedene Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung, so hat der Präsident zu bestimmen, welcher Ausschussvorsitzende die Funktion des Vorsitzenden ausübt, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Ausschusses ist Bestandteil der Einberufung (Abs. 1).

(4) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Vorsitzende bzw Präsident eine Änderung daran nur mehr mit Zustimmung der Landtagsparteien vornehmen.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 GO-LT
§ 48 GO-LT