§ 37 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Beschlusserfordernisse

 

§ 37

 

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages ist nur bei den Abstimmungen erforderlich.

(3) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit hat der Präsident wahrzunehmen.

(4) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie.

(5) Der Landtag beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie dieses Gesetz und dessen Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Beschlusserfordernisse werden hiedurch nicht berührt.

(8) Bei Stimmengleichheit gilt die gestellte Frage (§ 38 Abs 2) als verneint.

(9) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtages hat der Präsident die Zahl der für und der gegen die gestellte Frage abgegebenen Stimmen bekannt zu geben.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 GO-LT
§ 38 GO-LT