§ 27 GO-LT § 27

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) An einer Sitzung des Landtages nehmen außer den Mitgliedern des Landtages die Mitglieder der Landesregierung, die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil, weiter der Direktor des Landesrechnungshofes bei den Verhandlungen über den Landesvoranschlag, den Rechnungsabschluss und die Berichte des Landesrechnungshofes.

(2) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Sitzungen werden zeitgleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereit gehalten.

(3) Den Vertretern von Presse, Rundfunk und Fernsehen werden vom Präsidenten zur Teilnahme an den Sitzungen entsprechende Plätze zugewiesen.

(4) Die Zuhörer nehmen im allgemeinen Zuhörerraum Platz. Finden wegen voller Besetzung des Zuhörerraumes weitere Zuhörer keinen Platz mehr, so wird hiedurch die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht beeinträchtigt.

(5) Ist aus besonderem Anlass mit einem außergewöhnlichen Andrang von Zuhörern zu rechnen, so kann der Einlass in den Zuhörerraum durch den Präsidenten von der Vorweisung besonderer von der Landtagsdirektion ausgegebener Einlasskarten abhängig gemacht werden. Auch durch eine solche Maßnahme wird die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages nicht berührt.

(6) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Anhörung der Präsidialkonferenz ohne Debatte beschlossen wird. Vor diesem Beschluss haben über Aufforderung des Präsidenten die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen an der weiteren Verhandlung des Landtages nur mehr die im Abs. 1 angeführten Personen und der Landesamtsdirektor teilnehmen; diesfalls gilt Abs 2 zweiter Satz nicht.

(7) Beifalls- oder Missfallenskundgebungen oder sonstige Kundgebungen, Aktionen und Äußerungen der Zuhörer gelten als Ruhestörung; dies gilt auch für vom Präsidenten nicht zugelassene Film- und sonstige Aufnahmen. Die Öffentlichkeit der Sitzung des Landtages wird nicht beeinträchtigt, wenn der Präsident wegen Ruhestörung einzelne Zuhörer aus dem Zuhörerraum entfernen oder diesen überhaupt räumen lässt.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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