§ 23 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Organe der Gebarungskontrolle

 

§ 23

 

(1) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden ist der Rechnungshof tätig (Art 122 Abs 1 B-VG).

(2) Als Organ der Überprüfung der Gebarung des Landes ist überdies der Landesrechnungshof eingerichtet (Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung durch den Präsidenten und eine Anhörung durch den Finanzüberwachungsausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahme- und frageberechtigt. Für die Abstimmung im Landtag kann jedes Mitglied des Landtages einen namentlichen Vorschlag aus dem Kreis der Bewerber, die an der Anhörung teilgenommen haben, erstatten. Die Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Auf die Abstimmung finden die Bestimmungen des § 42 Abs 3 bis 6 und 8 Anwendung.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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