§ 16 GO-LT § 16

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl eines Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. In diesen Fällen tritt der Präsidenten-Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten des Präsidenten ein.

(2) Dem Präsidenten-Stellvertreter obliegt außerdem die Unterstützung des Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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