§ 12 GO-LT § 12

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach der Wahl der Ordner bestellt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Präsidenten-Stellvertreters, der Klubobleute und der Mitglieder der Landesregierung die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörigen Mitglieder des Landtages als Schriftführer.

(2) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen zu unterstützen. Sie besorgen auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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