§ 14 GO-LT § 14

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen.

(2) Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Geschäftsstücke. Er hat die Mitglieder des Landtages über deren Inhalt, soweit er für sie von allgemeinem Interesse ist, zu informieren. Die Information kann durch Zusendung einer Abschrift des Geschäftsstückes an die Landtagsparteien gegeben werden. Hiedurch werden sonstige Mitteilungsvorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Der Präsidenten-Stellvertreter hat das Recht auf Einsichtnahme in alle Geschäftsstücke des Landtages.

(3) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die diesem obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung durchgeführt werden.

(4) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Beachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.

(5) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen des Landtages, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Die Leitung der Verhandlungen des Landtages kann der Präsident dem Präsidenten-Stellvertreter übertragen.

(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen. Der Präsident kann die Unterzeichnung von schriftlichen Ausfertigungen in einem von ihm zu bestimmendem Umfang dem Landtagsdirektor übertragen.

(7) Der Präsident setzt nach Anhörung der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf das Arbeitsprogramm den Sitzungsplan des Landtages, der Ausschüsse und der Präsidialkonferenz fest.

(8) Die Ausgaben für den Landtag werden innerhalb des festgesetzten Landesvoranschlages vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter genehmigt. Ebenso kann dem Landtagsdirektor die Unterzeichnung von Zahlungsaufträgen in einem bestimmten Umfang übertragen werden.

(9) Der Präsident besorgt seine Aufgaben gemäß Abs 1 bis 8 mit Hilfe der Landtagsdirektion.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 GO-LT
§ 15 GO-LT