§ 40 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Namentliche Abstimmung

 

§ 40

 

(1) Der Präsident kann nach eigenem Ermessen von vornherein oder dann, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Er hat eine namentliche Abstimmung anzuordnen, wenn es von wenigstens vier anwesenden Mitgliedern des Landtages begehrt wird.

(2) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mündlich mit "Ja" oder "Nein" abgeben. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Mitglieder des Landtages sind, je nachdem sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, in das stenographische Protokoll über die Sitzung aufzunehmen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 GO-LT
§ 41 GO-LT