§ 62 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

Zuweisung zur Vorberatung

§ 62

Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuss zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 3 2 dritterzweiter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuss als genehmigt.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 27.04.1999 bis 30.04.2008

Zuweisung zur Vorberatung

§ 62

Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuss zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 3 2 dritterzweiter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuss als genehmigt.

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