§ 77 GO-LT § 77

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
Beantwortung von schriftlichen Anfragen

§ 77

(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) abzulehnen. Im Fall einer Beauftragung gemäß § 74 Abs. 1 vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, dass die Antwort mündlich gegeben wird.

(1a) Ist die Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz beim Landtag eingelangt und auch keine Mitteilung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, kann jenes Mitglied des Landtages, das die Anfrage gestellt hat, die Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten für den Befragten in der nächsten Sitzung des Landtages verlangen. Für die Einbringung des Verlangens gilt § 60 Abs. 5 zweiter Satz.

(2) Ist der Befragte verhindert, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, so kann er die Beantwortung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen lassen. Will jedoch der Befragte die Beantwortung der Anfrage persönlich vornehmen oder wird dies vom Anfragesteller verlangt, so hat der Befragte die Beantwortung in der nächsten Sitzung des Landtages, an der er teilnimmt, nachzuholen.

(3) Über die Beantwortung der Anfrage findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 15.09.1999 bis 30.04.2008
Beantwortung von schriftlichen Anfragen

§ 77

(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Unzuständigkeit, Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) abzulehnen. Im Fall einer Beauftragung gemäß § 74 Abs. 1 vorletzter Satz verlängert sich die Frist um eine Woche. Auch bei einer mündlichen Antwort ist eine schriftliche Ausfertigung der Anfragebeantwortung dem Präsidenten vor der Sitzung, in der die Beantwortung vorgenommen werden soll, zu übermitteln. Dieser hat Ausfertigungen der Anfragebeantwortung unverzüglich an die Landtagsparteien und eine Ausfertigung an den Anfragesteller weiterzuleiten. Der Anfragesteller kann bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung verlangen, dass die Antwort mündlich gegeben wird.

(1a) Ist die Beantwortung der Anfrage oder deren Ablehnung nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 erster Satz beim Landtag eingelangt und auch keine Mitteilung gemäß § 76 Abs. 3 erfolgt, kann jenes Mitglied des Landtages, das die Anfrage gestellt hat, die Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten für den Befragten in der nächsten Sitzung des Landtages verlangen. Für die Einbringung des Verlangens gilt § 60 Abs. 5 zweiter Satz.

(2) Ist der Befragte verhindert, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, so kann er die Beantwortung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen lassen. Will jedoch der Befragte die Beantwortung der Anfrage persönlich vornehmen oder wird dies vom Anfragesteller verlangt, so hat der Befragte die Beantwortung in der nächsten Sitzung des Landtages, an der er teilnimmt, nachzuholen.

(3) Über die Beantwortung der Anfrage findet keine Abstimmung und eine Debatte nur statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten