§ 83a GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

AnDer Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben sind auf der Internetseite des Landes SalzburgsSalzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben auf der Internetseite des Landes Salzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 04.04.2015 bis 30.06.2025

AnDer Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben sind auf der Internetseite des Landes SalzburgsSalzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Art 9 DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.Der Präsident hat unter Berücksichtigung des Datenschutzes an den Landtag gerichtete Eingaben auf der Internetseite des Landes Salzburg in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO (ausgenommen solche betreffend politische Meinungen und weltanschauliche Überzeugungen) werden nicht veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.

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