Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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