Beschlüsse, mit denen
1. | die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
2. | die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
3. | die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird, | |||||||||
4. | Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder | |||||||||
5. | die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird, | |||||||||
sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen. |
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