§ 11 GeOL Besondere Mehrheitserfordernisse

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Beschlüsse, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,

sind nur dann rechtsgültig, wenn in der Regierungssitzung außer der in § 7 vorgeschriebenen Anzahl von Regierungsmitgliedern noch ein weiteres Regierungsmitglied anwesend ist und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Landesregierung den vorgeschlagenen Maßnahmen auch zustimmen.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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