§ 17 GeOL Amtsverschwiegenheit

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Sitzungen und damit zusammenhängende Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Das Grundrecht auf Datenschutz ist einzuhalten. Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 62 L-VG).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.

(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GeOL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GeOL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GeOL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GeOL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GeOL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 GeOL
§ 18 GeOL