§ 20 GeOL Korreferat

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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