§ 21 GeOL Diensthoheit

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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