Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.
0 Kommentare zu § 21 GeOL