(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.
0 Kommentare zu § 12 GeOL