Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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