(1) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung durch den Landeshauptmann-Stellvertreter geführt.
(2) In der Referatseinteilung (§ 3) können jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt werden, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Wenn in der Referatseinteilung gemäß Abs. 2 Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes von einem Mitglied der Landesregierung geführt werden, kann eine solche Zusammenlegung nur mit der im § 11 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit abgeändert werden.
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