§ 3 GeOL Referatseinteilung

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In der Referatseinteilung, die unmittelbar nach der Wahl der Landesregierung zu beschließen ist, werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Verwaltungsgeschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. Die Referatseinteilung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 - die Grundlage für die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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