§ 9 FZV Verlängerung des Flughafen-Zertifikates

FZV - Flughafen-Zertifizierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß Paragraph 2, auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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