§ 5 FZV Zertifizierungsvoraussetzungen

FZV - Flughafen-Zertifizierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. 1.Ziffer einsdie physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. 2.Ziffer 2die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. 3.Ziffer 3ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. 4.Ziffer 4der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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