§ 11 FZV Aufsichtsmaßnahmen

FZV - Flughafen-Zertifizierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, sowie 141 LFG bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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