Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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