Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß Paragraph 2, auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.Abweichend von Absatz eins, kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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