Gesamte Rechtsvorschrift FZV

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

FZV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 FZV Zertifizierung


Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
    1. 1.Ziffer einsein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowieein Flughafen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. 2.Ziffer 2ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.Die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
  4. (4)Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.

§ 2 FZV Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates


  1. (1)Absatz eins,Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthaltenDer Antrag gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
    4. 4.Ziffer 4das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
    5. 5.Ziffer 5die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
  3. (3)Absatz 3,Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.

§ 3 FZV Zuständige Behörde


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß § 141 LFG.Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Aufsichtsbehörde über Flughäfen gemäß Paragraph 141, LFG.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Vollziehung des § 78 Abs. 3 LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die für die Vollziehung des Paragraph 78, Absatz 3, LFG im Hinblick auf den jeweiligen Flughafen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist von der zuständigen Behörde vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 4 FZV Flughafen-Handbuch


  1. (1)Absatz eins,Das Flughafen-Handbuch muss alle Einrichtungen und Verfahren des Flughafens für den sicheren und reibungslosen Ablauf des Flughafenbetriebes darstellen. Aus diesem Grund hat das Flughafen-Handbuch insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsDarlegung der Bedeutung des Flughafen-Handbuches für den Flughafen im Vorwort,
    2. 2.Ziffer 2eine zumindest vom Flugplatzbetriebsleiter und einem Vertreter der Geschäftsführung des Flughafenhalters unterschriebene Erklärung zum sicheren Betrieb des Flughafens,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Ausfertigungen,
    4. 4.Ziffer 4Liste der Aktualisierung,
    5. 5.Ziffer 5Inhaltsverzeichnis des Flughafen-Handbuches,
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der Verantwortlichen für das Flughafen-Handbuch bzw. für Teilbereiche desselben,
    7. 7.Ziffer 7Abkürzungsverzeichnis,
    8. 8.Ziffer 8Liste für Anmerkungen betreffend Überprüfungen des Flughafen-Handbuches durch die zuständige Behörde,
    9. 9.Ziffer 9Name und Adresse des Flughafens,
    10. 10.Ziffer 10ICAO Code des Flughafens (zusammengesetzt aus Pistenlänge und größter Luftfahrzeugspannweite),
    11. 11.Ziffer 11Name und Adresse des Flughafenhalters,
    12. 12.Ziffer 12Benennung folgender Positionen mit Namen sowie genauer Funktion und Aufgabenbereich (zB Organigramm):
      1. a)Litera aEigentümer,
      2. b)Litera bGeschäftsführer,
      3. c)Litera cFlugplatzbetriebsleiter und Stellvertreter,
      4. d)Litera dPersonen der täglichen Einsatzleitung,
      5. e)Litera eVerantwortliche für das Sicherheitsmanagement System (SMS),
      6. f)Litera fNotfalltelefonnummern und gegebenenfalls Notfallfunkfrequenzen und
      7. g)Litera gAnlagenverantwortlicher für die elektrische Anlage.
      Sind für einen Bereich mehrere Personen zuständig, sind alle relevanten Personen zu benennen.
    13. 13.Ziffer 13Koordinaten und Lage des Flugplatzbezugspunktes,
    14. 14.Ziffer 14Flugplatzhöhe über Meeresspiegel,
    15. 15.Ziffer 15Angabe der Flugplatzbezugstemperatur, sowie des Verfahrens der Aktualisierung derselben,
    16. 16.Ziffer 16Flugplatzkarte gemäß § 18 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962, in der jeweils geltenden Fassung, wobei alle relevanten Informationen und Einrichtungen (Rollwege, Rollgassen, Abstellpositionen, Rollhalte für Luftfahrzeuge und Haltepunkte für Fahrzeuge, etc.) einzuzeichnen und zu benennen sind,Flugplatzkarte gemäß Paragraph 18, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, wobei alle relevanten Informationen und Einrichtungen (Rollwege, Rollgassen, Abstellpositionen, Rollhalte für Luftfahrzeuge und Haltepunkte für Fahrzeuge, etc.) einzuzeichnen und zu benennen sind,
    17. 17.Ziffer 17Flugplatzhinderniskarte gemäß § 19 ZFBO,Flugplatzhinderniskarte gemäß Paragraph 19, ZFBO,
    18. 18.Ziffer 18Angabe des Verfahrens für die Aktualisierung der Flugplatzkarte und der Flugplatzhinderniskarte,
    19. 19.Ziffer 19Koordinaten und Höhe der Anflugflächenbezugspunkte für jede Pistenrichtung,
    20. 20.Ziffer 20Angabe der physisch vorhandenen Längen der Pisten sowie der festgesetzten Strecken,
    21. 21.Ziffer 21Angaben über Größe, Aufbau, Oberfläche und Tragfähigkeit von Abstellpositionen, Rollwegen und Rollgassen sowie der Pisten,
    22. 22.Ziffer 22Übersichtskarte und Beleuchtungsplan der Luftfahrzeugabstellpositionen und Markierungen im Bereich der Abstellpositionen und Rollgassen in einem geeigneten Maßstab,
    23. 23.Ziffer 23Angaben zum Verfahren betreffend Aktivierung von „low visibility procedures“ (Verfahren bei schlechter Sicht) am Flughafen durch die Flugsicherungsdienststelle,
    24. 24.Ziffer 24Angabe von Verfahren und Betriebsvorschriften, welche vom Flughafenhalter während schlechter Sichtbedingungen anzuwenden sind, um den sicheren und reibungslosen Betrieb im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zu gewährleisten,
    25. 25.Ziffer 25Grundsätze der Sicherheitspolitik des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
    26. 26.Ziffer 26Angabe der Sicherheitsziele des Flughafenhalters in Bezug auf einen sicheren und reibungslosen Betrieb,
    27. 27.Ziffer 27Darstellung der Struktur der Verantwortlichkeiten innerhalb des Sicherheitsmanagement Systems,
    28. 28.Ziffer 28kurze Darstellung der Umsetzung des Sicherheitsmanagement Systems auf dem Flughafen,
    29. 29.Ziffer 29Überblick über Kontrollelemente des Sicherheitsmanagement Systems,
    30. 30.Ziffer 30Darstellung der Verfahren zur Vor- und Störfalluntersuchung am Flughafen, sowie der daraus resultierenden Prävention, unbeschadet der Aufgaben der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes,
    31. 31.Ziffer 31Darstellung der internen Kontrollvorgänge im Bereich des Sicherheitsmanagement Systems,
    32. 32.Ziffer 32Darstellung der Art von Sicherheitsuntersuchungen bei geplanten Veränderungen an Einrichtungen des Flughafens oder an Arbeitsabläufen,
    33. 33.Ziffer 33Darstellung der und grundsätzliche Angaben zu den vorhandenen Einrichtungen des Flughafens (zB Betankungsanlage, Serviceeinrichtungen für die Luftfahrzeugabfertigung, Schneeräum- und Enteisungsdienst),
    34. 34.Ziffer 34Art und Häufigkeit von Flughafenbetriebskontrollen (Flughafenzaun, Befeuerung, Notstromversorgung, Markierungen, Beschilderung, Kontrolle von am Vorfeld beschäftigten Personen, Arbeitsabläufe am Vorfeld usw.),
    35. 35.Ziffer 35Art und Häufigkeit von Kontrollen von Luftfahrzeugabstellpositionen, Rollgassen und Rollwegen hinsichtlich der sicheren Benutzbarkeit durch Luftfahrzeuge (zB Zustand der Oberfläche, Verschmutzung, Hindernisfreiheit, Befeuerung, Markierung),
    36. 36.Ziffer 36Art und Häufigkeit von Kontrollen der Pisten (zB Standardkontrollen, Kontrollen nach gemeldeten Vorfällen auf den Pisten),
    37. 37.Ziffer 37Beschreibung der Prozesse von der Meldung bis zur Behebung von bekannten Problemen (Bauschaden, Befeuerung, Markierung, etc.) auf Bewegungsflächen,
    38. 38.Ziffer 38Art und Häufigkeit der Säuberung von Bewegungsflächen,
    39. 39.Ziffer 39Beschreibung der Verfahren bei Eis und Schnee auf Bewegungsflächen (Räumplan, Schneeprofil, etc.),
    40. 40.Ziffer 40Beschreibung der Verfahren für die Einbindung anderer nicht regelmäßig am Flughafen stattfindender Luftfahrtaktivitäten in den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens,
    41. 41.Ziffer 41Angabe über die Voraussetzungen für die sowie Art und Häufigkeit der Kontrolle von Arbeiten im Nahbereich von Bewegungsflächen (zB Bauarbeiten, landwirtschaftliche Tätigkeiten),
    42. 42.Ziffer 42Art und Häufigkeit der Schulung von Personen mit Zutrittsberechtigung zum nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens,
    43. 43.Ziffer 43Angaben über die Voraussetzungen für das Betreten des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flughafens (zB Geh- und Fahrordnung),
    44. 44.Ziffer 44Angaben zum vorhanden Betankungssystem sowie zur Lagerung von Treibstoffen und Gefahrengütern,
    45. 45.Ziffer 45Beschreibung der Positionierung von Luftfahrzeugen auf den Luftfahrzeugabstellpositionen sowie der Verfahren beim eigenständigen Ein- und Ausrollen sowie bei Push-back-Vorgängen,
    46. 46.Ziffer 46Beschreibung der Verfahren bei Vorfällen, Unfällen oder Störungen im Bereich des Flughafens,
    47. 47.Ziffer 47Beschreibung des Verfahrens für die Bergung von bewegungsunfähigen Luftfahrzeugen,
    48. 48.Ziffer 48Beschreibung des Tierwelt – Gefahrenmanagements des Flughafens,
    49. 49.Ziffer 49Beschreibung der Zuständigkeiten betreffend die Befeuerungseinrichtungen am Flughafen,
    50. 50.Ziffer 50Beschreibung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel (zB Schilder, Markierungen, Befeuerungen),
    51. 51.Ziffer 51Übersichtspläne in einem geeigneten Maßstab zur Darstellung der am Flughafen vorhandenen visuellen Hilfsmittel,
    52. 52.Ziffer 52Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten betreffend die Steuerung und Helligkeitsregelung der Befeuerungsanlagen,
    53. 53.Ziffer 53Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Verfahren bei Störungsmeldungen betreffend der Befeuerungsanlage,
    54. 54.Ziffer 54Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung des Flughafens, ausgenommen die Pisten,
    55. 55.Ziffer 55Beschreibung der Verfahren für die Notstromversorgung der Pisten,
    56. 56.Ziffer 56Angaben zur und übersichtliche Darstellungen der Lage von Hindernis- und Gefahrenfeuern innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens, welche durch die Flugsicherungsstelle geschalten werden können, sowie die Beschreibung der Kontrolle und Überwachung sowie der Störungsmeldungen derselben,
    57. 57.Ziffer 57Beschreibung der Verfahren und Einrichtungen des Flughafens zur Verhinderung von „Runway Incursions“ (gleichzeitige Belegung der Piste durch Luftfahrzeuge und/oder Bodenfahrzeuge) sowie eine Darstellung aller diesbezüglicher Einrichtungen (zB visuelle Hilfsmittel, physische Barrieren) in einem Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab,
    58. 58.Ziffer 58Beschreibung aller Verfahren zur Alarmierung der Einsatzkräfte bei Vorfällen am Gelände des Flughafens sowie innerhalb des Zivilflugplatzrettungsbereiches,
    59. 59.Ziffer 59Art und Häufigkeit von Tests der Alarmierungssysteme,
    60. 60.Ziffer 60Art und Häufigkeit der Durchführung von Übungen der Einsatzkräfte,
    61. 61.Ziffer 61Namen des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter sowie der übrigen Mitglieder der Feuerwehr,
    62. 62.Ziffer 62Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Feuerwehr,
    63. 63.Ziffer 63Erläuterung der höchsten verfügbaren Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
    64. 64.Ziffer 64Erläuterung der Verfahren zur allfälligen Erhöhung der Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens,
    65. 65.Ziffer 65Zur höchsten Feuerbekämpfungskategorie sind anzugeben
      1. a)Litera aAuflistung der Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
      2. b)Litera bAuflistung der Löschmittelkapazität und -klassifizierung der einzelnen Feuerwehreinsatzfahrzeuge sowie der Bevorratung am Flughafen,
      3. c)Litera cAnzahl des täglich verfügbaren Personals,
      4. d)Litera dVerfahren, wenn Feuerwehreinsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
      5. e)Litera ezusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
      6. f)Litera fBeschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Feuerwehrkräfte,
      7. g)Litera gBeschreibung der vorhandenen Strukturen der Feuerwehreinsatzkräfte,
      8. h)Litera hAuflistung sonstiger Gerätschaften,
      9. i)Litera iAngaben zur Reaktionszeit der Flughafenfeuerwehr gemäß der einschlägigen Verfahrensanweisung der zuständigen Behörde,
    66. 66.Ziffer 66Namen des ärztlichen Leiters der Erste-Hilfe-Station und eventueller Stellvertreter sowie des sonstigen Personals,
    67. 67.Ziffer 67Angaben zum jeweils aktuellen Stand der Aus- und Fortbildung der einzelnen Mitglieder der Erste-Hilfe-Station,
    68. 68.Ziffer 68Verzeichnis der Hilfsmittel sowie der Ausrüstung der Erste-Hilfe-Station und der Rettungsfahrzeuge,
    69. 69.Ziffer 69Erläuterung der Regelung hinsichtlich der Rufbereitschaft des ärztlichen Leiters und, sofern dieser während der Betriebszeiten nicht permanent anwesend ist, seiner Stellvertreter während der Betriebszeiten,
    70. 70.Ziffer 70Für die Erste-Hilfe-Einrichtungen sind anzugeben
      1. a)Litera aAuflistung der Einsatzfahrzeuge mit Nummer und Kennzeichen,
      2. b)Litera bAuflistung des täglich verfügbaren Personals,
      3. c)Litera cAngabe und Verfahren, wenn Einsatzkräfte auch andere Tätigkeiten am Flughafen ausüben,
      4. d)Litera dAngabe der Kapazität der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
      5. e)Litera ezusätzlich Angaben zu internen Verfahrens- und Einsatzabläufen,
      6. f)Litera fBeschreibung der Alarmierung für zusätzliche interne und externe Einsatzkräfte und
      7. g)Litera gBeschreibung der vorhandenen Strukturen der Erste-Hilfe,
    71. 71.Ziffer 71Sollten von Seiten des Flughafenhalters mit im Umland des Flughafens befindlichen Einsatzkräften Kooperationen bei Einsätzen vereinbart worden sein, so sind diese Kooperationen und die entsprechenden vereinbarten Verfahren und Alarmierungen zu beschreiben,
    72. 72.Ziffer 72Für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte am Gelände des Flughafens sind anzugeben
      1. a)Litera aArt und Häufigkeit der Schulungen für Einsätze bei schlechter Sicht am Flughafen,
      2. b)Litera bArt und Häufigkeit der Orientierungsschulungen am Gelände des Flughafens,
    73. 73.Ziffer 73Einsatzpläne für Flugnotfälle und Notfälle,
    74. 74.Ziffer 74Name der zuständigen Flugverkehrsdienststelle, sowie
    75. 75.Ziffer 75Abkommen zwischen dem Flughafenhalter und der zuständigen Flugsicherungsorganisation über den Betrieb der Flugverkehrsdienststelle.
  2. (2)Absatz 2,Der Flughafenhalter ist für den Inhalt, die Erstellung und ständige Aktualisierung des Flughafen-Handbuches verantwortlich. Eine Unterteilung des Flughafen-Handbuches in Zuständigkeitsbereiche ist zulässig. Die für einen Teilbereich verantwortliche Person ist der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer wesentlichen Änderung des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der geänderten Fassung des Flughafen-Handbuches zu übermitteln. Bei sonstigen Änderungen des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter jedenfalls am Ende des Jahres, in dem diese Änderungen erfolgt sind, die geänderte Fassung des Flughafen-Handbuches der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde hat die Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Sicherheit des Betriebes des Flughafens weiterhin gewährleistet ist. Die §§ 8 und 11 sind anzuwenden.Im Falle einer wesentlichen Änderung des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter der zuständigen Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der geänderten Fassung des Flughafen-Handbuches zu übermitteln. Bei sonstigen Änderungen des Flughafen-Handbuches hat der Flughafenhalter jedenfalls am Ende des Jahres, in dem diese Änderungen erfolgt sind, die geänderte Fassung des Flughafen-Handbuches der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde hat die Änderungen dahingehend zu überprüfen, ob die Sicherheit des Betriebes des Flughafens weiterhin gewährleistet ist. Die Paragraphen 8 und 11 sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sollte das Flughafen-Handbuch als Loseblattsammlung gestaltet sein, ist das Verzeichnis über den Austausch von Einlageblättern in einem gesonderten Ordner oder am Ende des Flughafen-Handbuches zwecks ordnungsgemäßer Nachvollziehbarkeit aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5,Zur Vermeidung deckungsgleicher Inhalte mit anderen vom Flughafenhalter zu erstellenden Unterlagen (zB Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Feuerwehrbetriebshandbücher, Betriebshandbuch Erste-Hilfe-Station, Einsatzpläne der Flughafenhalter) ist es zulässig, diese Unterlagen als Bestandteile des Flughafen-Handbuches in dieses zu integrieren.

§ 5 FZV Zertifizierungsvoraussetzungen


Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. 1.Ziffer einsdie physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. 2.Ziffer 2die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. 3.Ziffer 3ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. 4.Ziffer 4der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.

§ 6 FZV Ausstellung des Flughafen-Zertifikates


Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
  2. 2.Ziffer 2auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß Paragraph 5, als erfüllt angesehen werden können.

§ 7 FZV Form und Veröffentlichung des Flughafen-Zertifikates


  1. (1)Absatz eins,Das Zertifikat ist dem Antragsteller in Form einer Urkunde im Sinne der Anlage 2 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Zertifikat ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie vom Antragsteller auf der jeweiligen Homepage zu veröffentlichen.

§ 8 FZV Dauer und Gültigkeit des Flughafen-Zertifikates


  1. (1)Absatz eins,Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.

§ 9 FZV Verlängerung des Flughafen-Zertifikates


Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß § 2 auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates hat der Flughafenhalter einen Antrag gemäß Paragraph 2, auf Verlängerung des Zertifikates bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verlängerung des Zertifikates hat unter denselben Voraussetzungen wie die erstmalige Ausstellung des Zertifikates zu erfolgen.

§ 10 FZV Wechsel des Flughafenhalters


  1. (1)Absatz eins,Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß Paragraph 2, auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.Abweichend von Absatz eins, kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.

§ 11 FZV Aufsichtsmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, sowie 141 LFG bleiben unberührt.

§ 12 FZV Übergangs- und Schlussbestimmungen


Gebühren
  1. (1)Absatz eins,Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

§ 13 FZV Übergangsbestimmungen


Flughäfen, deren Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt ist, müssen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung innehaben.

§ 14 FZV In- und Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 FZV Musterantragsformular (siehe unter Anlagen)


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 FZV REPUBLIK ÖSTERREICH


Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ.

(Bundeswappen)

ZERTIFIZIERUNGSURKUNDE

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde bescheinigt hiermit

dem Flughafen (Name und Anschrift, ICAO-Code)

die Übereinstimmung seiner für den sicheren und reibungslosen Betrieb notwendigen Einrichtungen mit den in Österreich anwendbaren Vorschriften.

Diese Urkunde ist gültig, solange alle Voraussetzungen für die Zertifizierung erfüllt werden, längstens jedoch bis xxx.

Wien, am

L. S.

(Trockenstempel)

Für die Bundesministerin:

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