Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthaltenDer Antrag gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten
1.Ziffer einsden vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
2.Ziffer 2die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
3.Ziffer 3Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
4.Ziffer 4das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
5.Ziffer 5die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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