§ 6 FZV Ausstellung des Flughafen-Zertifikates

FZV - Flughafen-Zertifizierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
  2. 2.Ziffer 2auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß Paragraph 5, als erfüllt angesehen werden können.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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