Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
(2)Absatz 2,Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
1.Ziffer einsein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowieein Flughafen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.Ziffer 2ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.Die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
(4)Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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