§ 1 FWITRG Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
- (1)Absatz eins,Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
- (2)Absatz 2,Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
- (3)Absatz 3,Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
§ 2 FWITRG Ziele und Aufgaben
- (1)Absatz eins,Der FWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:
- 1.Ziffer einsdie Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
- 2.Ziffer 2die Stärkung des FTI-Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,
- 3.Ziffer 3die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,
- 4.Ziffer 4die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,
- 5.Ziffer 5die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,
- 6.Ziffer 6die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie
- 7.Ziffer 7die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.
- (2)Absatz 2,Dem FWIT-Rat obliegen insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
- 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,,
- 3.Ziffer 3die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI-Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,
- 4.Ziffer 4die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,
- 5.Ziffer 5die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowiedie selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Absatz eins, genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie
- 6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,.
- (3)Absatz 3,Der FWIT-Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.
§ 3 FWITRG Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
- (1)Absatz eins,Die Organe des FWIT-Rates sind
- 1.Ziffer einsdie Ratsversammlung,
- 2.Ziffer 2der Aufsichtsrat und
- 3.Ziffer 3die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
- (2)Absatz 2,Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Die Organe des FWIT-Rates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.
- (4)Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.
- (5)Absatz 5,Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.Die Vergütung von Reisekosten (Paragraph 4, Ziffer eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (Paragraph 4, Ziffer 3, der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
- (6)Absatz 6,Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.Die Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Absatz eins, mitzuwirken.
- (7)Absatz 7,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299f. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Absatz 6, genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946 aus 1811,.
§ 4 FWITRG Ratsversammlung
- (1)Absatz eins,Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei
- 1.Ziffer einsein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
- 2.Ziffer 2sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 3.Ziffer 3vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
- 4.Ziffer 4ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzuschlagen ist bzw. sind. - (2)Absatz 2,Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.
- (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist insbesondere darauf zu achten, dass
- 1.Ziffer einsmindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Technologieentwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,
- 2.Ziffer 2mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht oder gelehrt haben,
- 3.Ziffer 3die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind,die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 FoFinaG sind,
- 4.Ziffer 4im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie
- 5.Ziffer 5ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits besteht.
- (4)Absatz 4,Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:
- 1.Ziffer einsMitglieder
- a)Litera avon anderen Organen des FWIT-Rates,
- b)Litera bvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
- c)Litera cder Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
- d)Litera ddes Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
- 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 4.Ziffer 4Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
- 5.Ziffer 5Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
- (5)Absatz 5,Der Ratsversammlung obliegen:
- 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung zu Empfehlungen, Stellungnahmen und Analysen des FWIT-Rates,
- 2.Ziffer 2die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ratsversammlung, wobei in die Geschäftsordnung spezifische Compliance-Regelungen aufzunehmen sind,
- 4.Ziffer 4die Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm sowie zur Finanz- und Personalplanung nach Vorlage eines Entwurfs durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
- 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG,die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG,
- 6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003,die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,
- 7.Ziffer 7die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards sowie
- 8.Ziffer 8die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, beginnend mit 2024.die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, beginnend mit 2024.
- (6)Absatz 6,Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 5 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Absatz 5, obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
- (7)Absatz 7,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
- (8)Absatz 8,Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 6, unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
- (9)Absatz 9,Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.
§ 5 FWITRG Aufsichtsrat
- (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
- 1.Ziffer einszwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3,zwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,,
- 2.Ziffer 2ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
- 3.Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
zu bestellen sind bzw. ist. - (2)Absatz 2,Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:
- 1.Ziffer einsMitglieder
- a)Litera avon anderen Organen des FWIT-Rates,
- b)Litera bvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
- c)Litera cder Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
- d)Litera ddes Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
- 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 4.Ziffer 4Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
- 5.Ziffer 5Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
- (3)Absatz 3,Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Abs. 5 Z 13 lit. a bis c vorliegt.Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Absatz 5, Ziffer 13, Litera a bis c vorliegt.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
- (5)Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegt:
- 1.Ziffer einsdie Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 jeweils zu genehmigen ist,die Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, jeweils zu genehmigen ist,
- 2.Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
- 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
- 4.Ziffer 4die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
- 5.Ziffer 5die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 6.Ziffer 6die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltungdie Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
- a)Litera ades aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2),des aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,),
- b)Litera bder dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
- c)Litera cvon Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und jener der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 7.Ziffer 7die Zustimmung insbesondere
- a)Litera azu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
- b)Litera bzu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
- c)Litera czu Investitionen, die Anschaffungskosten von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- d)Litera dzur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- e)Litera ezur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
- f)Litera fzum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Ratsversammlung, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in der Ratsversammlung gegenüber dem FWIT-Rat zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten sowie
- g)Litera gzum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert 100 000 Euro übersteigt,
- 8.Ziffer 8der Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder Mitgliedern der Ratsversammlung sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder gegen Mitglieder der Ratsversammlung,
- 9.Ziffer 9die Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) nach Stellungnahme der Ratsversammlungdie Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) nach Stellungnahme der Ratsversammlung
- 10.Ziffer 10die Genehmigung
- a)Litera ader Arbeitsprogramme nach Stellungnahme der Ratsversammlung sowie des Corporate-Governance-Berichtes,
- b)Litera bdes geprüften Rechnungsabschlusses,
- c)Litera cder Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie
- d)Litera dder Festlegung der Höhe des Gehaltsrahmens der in der Geschäftsstelle tätigen Personen,
- 11.Ziffer 11die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung,
- 12.Ziffer 12die Kenntnisnahme der Geschäftsordnung der Ratsversammlung sowie
- 13.Ziffer 13der Widerruf der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie von Mitgliedern der Ratsversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
- a)Litera agrobe Pflichtverletzung oder
- b)Litera bUnfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
- c)Litera ceine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, odereine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder
- d)Litera dein Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs. 4.ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
Lit. b gilt nicht für Mitglieder der Ratsversammlung.
Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung ist unverzüglich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die betreffende Bundesministerin oder der betreffende Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu informieren.Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung ist unverzüglich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die betreffende Bundesministerin oder der betreffende Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu informieren. - (6)Absatz 6,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 6, unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
- (7)Absatz 7,Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Vierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
- (8)Absatz 8,Jedes Mitglied des Aufsichtsrates sowie die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates verlangen.
§ 6 FWITRG Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
- (1)Absatz eins,Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die
- 1.Ziffer einsein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist,
- 2.Ziffer 2über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers wahrzunehmen,
- 3.Ziffer 3verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation, Technologieentwicklung, Kultur oder Wirtschaft, innehat oder innehatte und
- 4.Ziffer 4auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des FWIT-Rates leisten kann.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 4) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates tritt.Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (Paragraph 4, Absatz 4,) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates tritt.
- (4)Absatz 4,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rates die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rates die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.
- (5)Absatz 5,Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen
- 1.Ziffer einsdie Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung,
- 2.Ziffer 2die Erteilung aller in Zusammenhang mit dem FWIT-Rat stehenden Auskünfte sowie – auf entsprechende Aufforderung – die Übermittlung aller Unterlagen an die Ratsversammlung,
- 3.Ziffer 3die Vertretung des FWIT-Rates nach außen,
- 4.Ziffer 4der Abschluss von Arbeitsverträgen für den FWIT-Rat,
- 5.Ziffer 5die Einberufung der Ratsversammlung,
- 6.Ziffer 6die Durchführung der Beschlüsse der Ratsversammlung,
- 7.Ziffer 7die Vorlage eines Entwurfs für das jährliche Arbeitsprogramm sowie einer Finanz- und Personalplanung an die Ratsversammlung sowie den Aufsichtsrat,
- 8.Ziffer 8die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
- 9.Ziffer 9die Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses an den Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April jeden Jahres,
- 10.Ziffer 10die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichtes gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss an den Aufsichtsrat,
- 11.Ziffer 11weitere in den Geschäftsordnungen der Organe des FWIT-Rates übertragene Aufgaben sowie
- 12.Ziffer 12die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des FWIT-Rates vorbehalten sind.
- (6)Absatz 6,Zur Besorgung ihrer oder seiner Aufgaben kann sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Geschäftsstelle bedienen.
§ 7 FWITRG Verschwiegenheit
- (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
- (2)Absatz 2,Die Pflichten gemäß Abs. 1 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.Die Pflichten gemäß Absatz eins, gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
§ 8 FWITRG Finanzierung
- (1)Absatz eins,Die Finanzierung des FWIT-Rates erfolgt aus
- 1.Ziffer einsMitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
- 2.Ziffer 2sonstigen öffentlichen Zuwendungen.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben Mittel gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (§ 4 Abs. 1) bereitzustellen.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben Mittel gemäß Ziffer eins, im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (Paragraph 4, Absatz eins,) bereitzustellen. - (2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
- (3)Absatz 3,Die Gebarung des FWIT-Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 9 FWITRG Rechnungswesen und Berichte
- (1)Absatz eins,Im FWIT-Rat ist unter der Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und in sinngemäßer Anwendung des dritten Buches des UGB ein kaufmännisches Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das
- 1.Ziffer einsden Aufgaben des FWIT-Rates entspricht und
- 2.Ziffer 2die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 BHG 2013 sichert.die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, BHG 2013 sichert.
- (2)Absatz 2,Der FWIT-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnungen.
- (3)Absatz 3,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und dazu vom FWIT-Rat jederzeit Unterlagen anzufordern. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT-Rates von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und dazu vom FWIT-Rat jederzeit Unterlagen anzufordern. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT-Rates von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.
- (4)Absatz 4,Der FWIT-Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bis spätestens 30. Juni jeden JahresDer FWIT-Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 bis spätestens 30. Juni jeden Jahres
- 1.Ziffer einsden durch den Aufsichtsrat genehmigten Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr,
- 2.Ziffer 2einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie
- 3.Ziffer 3den Corporate-Governance-Bericht
vorzulegen. - (5)Absatz 5,Weiters hat der FWIT-Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 vorzulegen.Weiters hat der FWIT-Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, vorzulegen.
- (6)Absatz 6,Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine vom FWIT-Rat unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein vom FWIT-Rat unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Die Prüfung hat entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen.
§ 10 FWITRG Personal
Allgemeine Bestimmungen zum Personal
- (1)Absatz eins,Der FWIT-Rat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.Der FWIT-Rat gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.
- (2)Absatz 2,Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12 a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den Paragraphen 17 bis 19 b B-GlBG trifft.
§ 11 FWITRG Ausschreibung und Aufnahmen
- (1)Absatz eins,Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
- (2)Absatz 2,Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.
§ 12 FWITRG Vertragsbedienstete
- (1)Absatz eins,Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2023 am Wissenschaftsrat zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 dem FWIT-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.
- (2)Absatz 2,Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Abs. 1 ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Absatz eins,) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Absatz eins, ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
- (3)Absatz 3,Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz eins, gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.
- (4)Absatz 4,Die Bediensteten gemäß Abs. 1 können bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates zu werden. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig.Die Bediensteten gemäß Absatz eins, können bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates zu werden. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG ist nicht zulässig.
§ 13 FWITRG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren. Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.
§ 14 FWITRG Schlussbestimmungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- (1)Absatz eins,Der FWIT-Rat ist berechtigt,
- 1.Ziffer einsdie Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
- 2.Ziffer 2die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),
- 3.Ziffer 3die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,
- 4.Ziffer 4die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 5.Ziffer 5die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. - (2)Absatz 2,Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß § 12 sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß Paragraph 12, sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO), tätig.
§ 15 FWITRG Sonderbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Tätigkeiten des FWIT-Rates auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten des FWIT-Rates auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
- (2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
- (3)Absatz 3,Der FWIT-Rat ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
- (4)Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 16 FWITRG Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der in den §§ 8, 12, 13 und 17 angeführten Bestimmungen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die §§ 8, 12, 13 und 17 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der in den Paragraphen 8, 12, 13 und 17 angeführten Bestimmungen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Paragraphen 8, 12, 13 und 17 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
§ 17 FWITRG Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge
- (1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des FTE-Rates gemäß dem III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sowie in § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT-Rates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.Das bisher im Eigentum des FTE-Rates gemäß dem römisch drei. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 17, bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, sowie in Paragraph 119, UG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT-Rates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.
- (2)Absatz 2,Der FWIT-Rat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken
- 1.Ziffer einsder §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, vom Bund oder FTE-Rat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;der Paragraphen 17, bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, vom Bund oder FTE-Rat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;
- 2.Ziffer 2des § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.des Paragraph 119, UG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.
- (3)Absatz 3,Weiters tritt der FWIT-Rat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, ein.Weiters tritt der FWIT-Rat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a, und 46a des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, ein.
- (4)Absatz 4,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2023 beim FTE-Rat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rates fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
- (5)Absatz 5,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT-Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT-Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.
- (6)Absatz 6,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT-Rates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT-Rates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
- (7)Absatz 7,Über Abs. 6 hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT-Rates.Über Absatz 6, hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT-Rates.
§ 18 FWITRG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 4 zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
- (3)Absatz 3,Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat längstens drei Monate ab Konstituierung des Aufsichtsrats durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat längstens vier Monate nach Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.
- (5)Absatz 5,Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Abs. 4) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Absatz 4,) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.
- (6)Absatz 6,Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat folgende Aufgaben:Die Geschäftsführung gemäß Absatz 5, hat folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsSie ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWIT-Rates zu treffen, die für die Errichtung des FWIT-Rates erforderlich sind.
- 2.Ziffer 2Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
- 3.Ziffer 3Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.
- (7)Absatz 7,Der FWIT-Rat hat bis zum 1. Februar 2024 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWIT-Rates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
§ 19 FWITRG Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerien oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerien oder der Bundesminister für Finanzen;
- 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie des § 9 Abs. 3 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter Satz die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 8.Ziffer 8hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.