§ 6 FWITRG Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rates zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sinngemäß anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die
    1. 1.Ziffer einsein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist,
    2. 2.Ziffer 2über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers wahrzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation, Technologieentwicklung, Kultur oder Wirtschaft, innehat oder innehatte und
    4. 4.Ziffer 4auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des FWIT-Rates leisten kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 4) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates tritt.Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (Paragraph 4, Absatz 4,) und den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates tritt.
  4. (4)Absatz 4,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rates die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rates die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung,
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung aller in Zusammenhang mit dem FWIT-Rat stehenden Auskünfte sowie – auf entsprechende Aufforderung – die Übermittlung aller Unterlagen an die Ratsversammlung,
    3. 3.Ziffer 3die Vertretung des FWIT-Rates nach außen,
    4. 4.Ziffer 4der Abschluss von Arbeitsverträgen für den FWIT-Rat,
    5. 5.Ziffer 5die Einberufung der Ratsversammlung,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung der Beschlüsse der Ratsversammlung,
    7. 7.Ziffer 7die Vorlage eines Entwurfs für das jährliche Arbeitsprogramm sowie einer Finanz- und Personalplanung an die Ratsversammlung sowie den Aufsichtsrat,
    8. 8.Ziffer 8die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    9. 9.Ziffer 9die Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses an den Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April jeden Jahres,
    10. 10.Ziffer 10die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichtes gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss an den Aufsichtsrat,
    11. 11.Ziffer 11weitere in den Geschäftsordnungen der Organe des FWIT-Rates übertragene Aufgaben sowie
    12. 12.Ziffer 12die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des FWIT-Rates vorbehalten sind.
  6. (6)Absatz 6,Zur Besorgung ihrer oder seiner Aufgaben kann sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einer Geschäftsstelle bedienen.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FWITRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FWITRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 FWITRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FWITRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FWITRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 FWITRG
§ 7 FWITRG