§ 2 FWITRG Ziele und Aufgaben

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der FWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
    2. 2.Ziffer 2die Stärkung des FTI-Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,
    4. 4.Ziffer 4die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,
    5. 5.Ziffer 5die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,
    6. 6.Ziffer 6die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie
    7. 7.Ziffer 7die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.
  2. (2)Absatz 2,Dem FWIT-Rat obliegen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
    2. 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,,
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI-Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,
    4. 4.Ziffer 4die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,
    5. 5.Ziffer 5die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowiedie selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Absatz eins, genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie
    6. 6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,.
  3. (3)Absatz 3,Der FWIT-Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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