§ 1 FWITRG Allgemeine Bestimmungen und Organisation

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
  1. (1)Absatz eins,Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  3. (3)Absatz 3,Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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