Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
(2)Absatz 2,Die Pflichten gemäß Abs. 1 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.Die Pflichten gemäß Absatz eins, gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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