§ 14 FWITRG Schlussbestimmungen

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  1. (1)Absatz eins,Der FWIT-Rat ist berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),
    3. 3.Ziffer 3die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
    gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß § 12 sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.Für die Personalverrechnung der Bediensteten gemäß Paragraph 12, sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO), tätig.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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