§ 18 FWITRG Übergangsbestimmungen

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 4 zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat längstens drei Monate ab Konstituierung des Aufsichtsrats durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat längstens vier Monate nach Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5,Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Abs. 4) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Absatz 4,) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.
  6. (6)Absatz 6,Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat folgende Aufgaben:Die Geschäftsführung gemäß Absatz 5, hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsSie ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWIT-Rates zu treffen, die für die Errichtung des FWIT-Rates erforderlich sind.
    2. 2.Ziffer 2Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
    3. 3.Ziffer 3Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.
  7. (7)Absatz 7,Der FWIT-Rat hat bis zum 1. Februar 2024 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWIT-Rates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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