§ 13 FWITRG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren. Die am 30. Juni 2023 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rates, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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