Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei
1.Ziffer einsein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
2.Ziffer 2sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
3.Ziffer 3vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
4.Ziffer 4ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzuschlagen ist bzw. sind.
(2)Absatz 2,Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist insbesondere darauf zu achten, dass
1.Ziffer einsmindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Technologieentwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,
2.Ziffer 2mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht oder gelehrt haben,
3.Ziffer 3die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind,die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 FoFinaG sind,
4.Ziffer 4im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie
5.Ziffer 5ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits besteht.
(4)Absatz 4,Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:
1.Ziffer einsMitglieder
a)Litera avon anderen Organen des FWIT-Rates,
b)Litera bvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
c)Litera cder Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
d)Litera ddes Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
4.Ziffer 4Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
5.Ziffer 5Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
(5)Absatz 5,Der Ratsversammlung obliegen:
1.Ziffer einsdie Beschlussfassung zu Empfehlungen, Stellungnahmen und Analysen des FWIT-Rates,
2.Ziffer 2die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ratsversammlung, wobei in die Geschäftsordnung spezifische Compliance-Regelungen aufzunehmen sind,
4.Ziffer 4die Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm sowie zur Finanz- und Personalplanung nach Vorlage eines Entwurfs durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG,die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG,
6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003,die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,
7.Ziffer 7die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards sowie
8.Ziffer 8die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, beginnend mit 2024.die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, beginnend mit 2024.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 5 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Absatz 5, obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(7)Absatz 7,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
(8)Absatz 8,Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 6, unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(9)Absatz 9,Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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