§ 5 FWITRG Aufsichtsrat

FWITRG - FWIT-Rat-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3,zwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
    zu bestellen sind bzw. ist.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des FWIT-Rates,
      2. b)Litera bvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      3. c)Litera cder Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
      4. d)Litera ddes Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
    5. 5.Ziffer 5Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Abs. 5 Z 13 lit. a bis c vorliegt.Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Absatz 5, Ziffer 13, Litera a bis c vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  5. (5)Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 jeweils zu genehmigen ist,die Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, jeweils zu genehmigen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
    6. 6.Ziffer 6die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltungdie Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
      1. a)Litera ades aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2),des aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,),
      2. b)Litera bder dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
      3. c)Litera cvon Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und jener der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    7. 7.Ziffer 7die Zustimmung insbesondere
      1. a)Litera azu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
      2. b)Litera bzu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. c)Litera czu Investitionen, die Anschaffungskosten von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. d)Litera dzur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. e)Litera ezur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      6. f)Litera fzum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Ratsversammlung, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in der Ratsversammlung gegenüber dem FWIT-Rat zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten sowie
      7. g)Litera gzum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert 100 000 Euro übersteigt,
    8. 8.Ziffer 8der Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder Mitgliedern der Ratsversammlung sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder gegen Mitglieder der Ratsversammlung,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2) nach Stellungnahme der Ratsversammlungdie Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) nach Stellungnahme der Ratsversammlung
    10. 10.Ziffer 10die Genehmigung
      1. a)Litera ader Arbeitsprogramme nach Stellungnahme der Ratsversammlung sowie des Corporate-Governance-Berichtes,
      2. b)Litera bdes geprüften Rechnungsabschlusses,
      3. c)Litera cder Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie
      4. d)Litera dder Festlegung der Höhe des Gehaltsrahmens der in der Geschäftsstelle tätigen Personen,
    11. 11.Ziffer 11die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung,
    12. 12.Ziffer 12die Kenntnisnahme der Geschäftsordnung der Ratsversammlung sowie
    13. 13.Ziffer 13der Widerruf der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie von Mitgliedern der Ratsversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
      1. a)Litera agrobe Pflichtverletzung oder
      2. b)Litera bUnfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
      3. c)Litera ceine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, odereine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder
      4. d)Litera dein Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs. 4.ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz 4,

    Lit. b gilt nicht für Mitglieder der Ratsversammlung.

    Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung ist unverzüglich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die betreffende Bundesministerin oder der betreffende Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu informieren.Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung ist unverzüglich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die betreffende Bundesministerin oder der betreffende Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 6, unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  7. (7)Absatz 7,Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Vierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
  8. (8)Absatz 8,Jedes Mitglied des Aufsichtsrates sowie die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates verlangen.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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