Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
(2)Absatz 2,Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (§ 52 Abs. 4 GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (§ 21 Abs. 5) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (§ 20 Abs. 1) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (Paragraph 52, Absatz 4, GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (Paragraph 21, Absatz 5,) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (Paragraph 20, Absatz eins,) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.In den Fällen des Absatz 2, ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von Paragraph 53, Absatz 2, GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
(4)Absatz 4,In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Absatz eins, oder Absatz 2, errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten Paragraph 5 a, NO bzw. Paragraph 10, Absatz 4, RAO.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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