§ 6 FlexKapGG Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist. Neben den in Paragraph 29, Absatz eins, GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 2 und 4 UGB ist.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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