§ 14 FlexKapGG Teilbarkeit des Geschäftsanteils

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von § 79 Abs. 1 GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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