Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von § 79 Abs. 1 GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.
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