§ 5 FlexKapGG Einzahlungen auf die Stammeinlagen

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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