§ 13 FlexKapGG Stückanteile

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG) ist nicht möglich.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 FlexKapGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 FlexKapGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 FlexKapGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 FlexKapGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 FlexKapGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FlexKapGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 FlexKapGG
§ 14 FlexKapGG