§ 3 FlexKapGG Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 58, GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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