§ 2 FlexKapGG Rechtsformzusatz

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden. Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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