Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
(2)Absatz 2,Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.Ein Verstoß gegen Absatz eins, macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Absatz eins, verstößt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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