Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die Paragraphen 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Flexible Kapitalgesellschaft sind die §§ 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Flexible Kapitalgesellschaft sind die Paragraphen 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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